Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014)
SGB XI§ 49 Mitgliedschaft
Stand: 09.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/49#abs-1 (1) Die Mitgliedschaft bei einer Pflegekasse beginnt mit dem Tag, an dem die Voraussetzungen des § 20, des § 21 oder des § 21a vorliegen. Sie endet mit dem Tod des Mitglieds oder mit Ablauf des Tages, an dem die Voraussetzungen des § 20, des § 21 oder des § 21a entfallen, sofern nicht das Recht zur Weiterversicherung nach § 26 ausgeübt wird. Für die nach § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 Versicherten gelten § 186 Abs. 11 und § 190 Abs. 13 des Fünften Buches entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/49#abs-2 (2) Für das Fortbestehen der Mitgliedschaft gelten die §§ 189, 192 des Fünften Buches sowie § 25 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%2011/49#abs-3 (3) Die Mitgliedschaft freiwillig Versicherter nach den §§ 26 und 26a endet:
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 49 SGB XI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG NRW, 20.01.2000 – L 16 P 4/99
- LSG Baden-Württemberg, 22.07.2024 – L 4 P 444/22
- SG Berlin, 17.08.2012 – S 81 KR 1876/11
- LSG Baden-Württemberg, 26.02.2024 – L 4 P 2751/22Zitiert von 1
- LSG Hessen, 19.11.2015 – L 8 KR 365/13Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 24.04.2012 – L 11 KR 3416/10Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 05.05.2026 – B 12 KR 6/24 RGesetzliche Krankenversicherung - Versicherungspflicht - Versicherungsfreiheit - Jahresarbeitsentgeltgrenze - Stufenweise Wiedereingliederung - Arbeitsunfähigkeit - Auswirkung eines unterhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegenden Entgelts - Kein Eintritt von Versicherungspflicht Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- SG Marburg, 25.06.2024 – S 4 R 148/20
- BSG, 13.12.2016 – B 1 KR 25/16 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsstreit gem § 105 SGB 10 - zuständiger Leistungsträger - unzuständiger Leistungsträger - gesetzliche Krankenkasse - gesetzliche Unfallversicherung - keine Bindungswirkung der nachträglich ablehnenden Verwaltungsentscheidung des die Erstattung begehrenden Unfallversicherungsträgers gegenüber der Krankenkasse - Zurückverweisung: Klärung der Zuständigkeit bzw Unzuständigkeit nach materiellem Recht - Heilbehandlung - Krankenbehandlung - sozialgerichtliches Verfahren - echte Leistungsklage gem § 54 Abs 5 SGG - Erstattungsstreit unter Leistungsträgern über einen bezifferten Erstattungsanspruch - Zwischenurteil - Grundurteil - Durchführung eines Nachverfahrens über die Höhe des Erstattungsanspruchs)Zitiert von 14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 SGB XI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
03.06.2021 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 3. Juni 2021 (BGBl. I 1309)
BGBl. 2021 I S. 1309
-
06.05.2019 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
-
26.03.2007 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I 378)
BGBl. 2007 I S. 378
-
14.12.2001 Ausfertigung
§ 49 eingefügt und geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 2001 (BGBl. I 3728)
BGBl. 2001 I S. 3728
-
24.03.1997 Ausfertigung
§ 49 geändert, Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 10 des Gesetzes vom 24. März 1997 (BGBl. I 594)
BGBl. 1997 I S. 594
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.